Strahlungsdetektoren, die dieses Gas in nicht wiederbefllbaren Druckgefen enthalten, welche die Vorschriften des Kapitels 6.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 nicht erfllen, drfen unter dieser Eintragung befrdert werden, vorausgesetzt:

a) der Betriebsdruck in jedem Gef berschreitet nicht 50 bar;

b) der Fassungsraum des Gefes berschreitet nicht 12 Liter;

c) jedes Gef hat, sofern eine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Dreifachen des Betriebsdrucks oder, sofern keine Entlastungseinrichtung angebracht ist, einen Mindestberstdruck von mindestens dem Vierfachen des Betriebsdrucks;

d) jedes Gef ist aus einem Werkstoff hergestellt, der bei Bruch nicht splittert;

e) jeder Detektor ist gem einem registrierten Qualittssicherungsprogramm hergestellt;

Bem. Die Norm ISO 9001 darf fr diesen Zweck verwendet werden.

f) die Detektoren werden in widerstandsfhigen Auenverpackungen befrdert. Das fertige Versandstck muss in der Lage sein, einer Fallprfung aus 1,2 m Hhe ohne Bruch des Detektors oder der Auenverpackung standzuhalten. Gerte, die einen Detektor enthalten, mssen in einer widerstandsfhigen Auenverpackung verpackt sein, es sei denn, der Detektor wird durch das Gert, in dem er enthalten ist, in gleichwertiger Weise geschtzt, und

g) das Befrderungspapier enthlt folgende Angabe:

"BEFRDERUNG GEMSS SONDERVORSCHRIFT 378".

Strahlungsdetektoren, einschlielich Detektoren in Strahlungsdetektionssystemen, unterliegen nicht den brigen Vorschriften des RID, wenn sie den Vorschriften der Abstze a) bis f) entsprechen und der Fassungsraum der Detektorgefe 50 ml nicht berschreitet.